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525.2 CH-BE

Art. 7 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Beiträge an Schiessverbände und -vereine

Förderung des Schiesswesens
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Art. 7 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Beiträge an Schiessverbände und -vereine

Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teilnehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.

Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.

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