525.2
CH-BE
Art. 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - c Ausserordentliche Fälle
Schiessanlagen
Art. 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · c Ausserordentliche Fälle
1. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen.
2. Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.