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525.2 CH-BE

Art. 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - c Ausserordentliche Fälle

Schiessanlagen
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Art. 6 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · c Ausserordentliche Fälle

1. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen.

2. Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.

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