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525.2 CH-BE

Art. 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - b Beitragshöhe

Schiessanlagen
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Art. 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · b Beitragshöhe

Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.

Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes.

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