525.2
CH-BE
Art. 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - b Beitragshöhe
Schiessanlagen
Art. 5 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · b Beitragshöhe
Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.
Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes.
...