525.2
CH-BE
Art. 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung
Schiessanlagen
Art. 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung
1. Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.
2. Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.