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525.2 CH-BE

Art. 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung

Schiessanlagen
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Art. 4 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Beitragsbemessung und Beitragshöhe a Beitragsbemessung

1. Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.

2. Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.

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