525.2
CH-BE
Art. 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - b Anlagekategorien
Schiessanlagen
Art. 3 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · b Anlagekategorien
1. Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden
1. Landerwerb für Schiessanlage,
2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,
3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,
4. Lärmschutzmassnahmen,
5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,
6. Schiessblenden.