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525.2 CH-BE

Art. 2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen - Beitragsberechtigung a Voraussetzung

Schiessanlagen
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Art. 2 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen · Beitragsberechtigung a Voraussetzung

1. Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.

2. Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

3. Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsberechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird.

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