525.2
CH-BE
Art. 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen
Grundsatz
Art. 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen
1. Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an
a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen,
b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.
2. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.