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525.2 CH-BE

Art. 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

Grundsatz
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Art. 1 Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen und an das ausserdienstliche Schiesswesen

1. Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an

a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen,

b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.

2. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

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