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525.2 CH-BE

Grundsatz

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Grundsatz

1. Der Staat fördert das obligatorische und freiwillige Schiesswesen ausser Dienst. Er kann dafür Beiträge ausrichten an

a * Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an anerkannte Schiessvereine für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Schiessanlagen,

b anerkannte kantonale und lokale Schützenverbände und Schiessvereine zur Erhaltung und Förderung des Schiesswesens ausser Dienst.

2. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Schiessanlagen

1. Beiträge können ausgerichtet werden für Anlagen, auf denen obligatorische Bundesübungen geschossen werden können und die sich für die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit eignen.

2. Beiträge werden zugesichert, wenn die Anlage den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entspricht. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

3. Beiträge werden nur gewährt, wenn das Beitragsgesuch eingereicht und der Entscheid darüber gefällt worden ist, bevor mit der Realisierung der beitragsberechtigten Anlagekategorie(n) begonnen wird.

Schiessanlagen

1. Beiträge können an folgende Kategorien ausgerichtet werden

1. Landerwerb für Schiessanlage,

2. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Schützenhauses,

3. Erstellung, Erneuerung und Erweiterung des Scheibenstandes,

4. Lärmschutzmassnahmen,

5. Umrüstung auf elektronische Trefferanzeige,

6. Schiessblenden.

Schiessanlagen

1. Die Beiträge werden nach der Scheibenzahl bemessen.

2. Für die Beitragsbemessung dürfen höchstens soviele Scheiben berücksichtigt werden, als für die Durchführung eines reibungslosen Schiessbetriebes notwendig sind.

Schiessanlagen

Für jede Anlagekategorie setzt der Regierungsrat einen Beitragsrahmen fest.

Die Unterteilung zwischen dem Minimal- und dem Maximalansatz erfolgt nach der Bedeutung des Vorhabens für die Belange des Umweltschutzes.

...

Schiessanlagen

1. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere zur Förderung von Regional- und Gemeinschafts-Schiessanlagen, kann das finanzkompetente Organ höhere Beitragssätze anwenden oder höhere Maximalbeiträge bewilligen.

2. Bei der Umwandlung einer kommunalen Anlage in eine Regional- oder Gemeinschafts-Schiessanlage sind bereits geleistete Staatsbeiträge und der Zustandswert der Anlage angemessen zu berücksichtigen.

Förderung des Schiesswesens

Den kantonalen Schützenverbänden können für jede am Feldschiessen teilnehmende Person Beiträge ausgerichtet werden.

Den anerkannten Schiessvereinen können für jede ausgebildete Jungschützin und für jeden ausgebildeten Jungschützen Beiträge ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat setzt die Ansätze fest.

Verschiedene Bestimmungen

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Verschiedene Bestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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