Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.91-1 CH-BE

Gegenstand

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton Bern stellt der Republik und dem Kanton Jura sowie dessen Gemeinden zur Verfügung

a die regionalen Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan und Laufen für die Personalausbildung;

b das kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentrum von Lyss/Kappelen für die Kaderausbildung.

Die mit der Personalausbildung verbundenen pauschalen Kosten werden gemäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt; der Kanton Jura schuldet die Gemeindeanteile.

Die von den Ausbildungszentren Tramelan und Laufen errechneten administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.

Die mit der Kaderausbildung in Lyss/Kappelen verbundenen pauschalen Kosten werden gemäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt.

Die administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.

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