521.14
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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 9 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Regierungsrat
Der Regierungsrat gründet die Stiftung durch Genehmigung der Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat und seinen Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren sowie die Rekurskommission.