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Art. 8 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Organe

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Art. 8 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Organe

1. Organe der Stiftung sind

a der Stiftungsrat, mehrheitlich bestehend aus Gemeindevertretern;

b der Ausschuss des Stiftungsrates;

c die Geschäftsstelle;

d die unabhängige Kontrollstelle.

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