521.14
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CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Verwirkung
Grundsätze
Art. 6 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Verwirkung
1. Versicherungsansprüche von Gemeinden, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.