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Art. 6 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Verwirkung

Grundsätze
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Art. 6 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Verwirkung

1. Versicherungsansprüche von Gemeinden, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

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