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Art. 5 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Finanzierungsgrundsätze

Grundsätze
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Art. 5 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Finanzierungsgrundsätze

1. Die Versicherung wird durch feste Pauschalbeiträge aller bernischen Gemeinden finanziert. Dabei gilt, dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig machen.

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