521.14
EKVRCOOFlnt
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Versicherte Leistungen
Grundsätze
Art. 4 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Versicherte Leistungen
1. Versichert sind die Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für
a die Schadenbekämpfung;
b die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer Schäden;
c die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen;
d die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den Buchstaben a bis c unmittelbar erforderlich sind.
2. Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.
3. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.
4. Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.