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Art. 3 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Versicherte Ereignisse

Grundsätze
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Art. 3 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Versicherte Ereignisse

1. Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.

2. Ausgenommen von der Deckung sind nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit, aussergewöhnliche Kälteperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.

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