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521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Zielsetzungen

Grundsätze
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Art. 2 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Zielsetzungen

1. Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung liegen folgende Zielsetzungen zu Grunde

a) Prinzip der Solidarität;

b) möglichst geringe finanzielle Belastung der Gemeinden;

c) rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden;

d) kostengünstige Administration;

e) Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

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