Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

2. Sie ist in Anwendung von Art. 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993[[3]] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

← Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →