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521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Vorbezug

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Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Vorbezug

Ein Bezug der Beitragspauschalen ist bereits ab dem Jahr 1999 möglich, sofern das Schadengeschehen dies notwendig macht.

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