521.14
EKVRCOOFlnt
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Vorbezug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Vorbezug
Ein Bezug der Beitragspauschalen ist bereits ab dem Jahr 1999 möglich, sofern das Schadengeschehen dies notwendig macht.