Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Rekurs

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Rekurs

1. Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Gemeinde innert 30 Tagen Rekurs einlegen.

2. Rekursinstanz bildet eine dreiköpfige Rekurskommission, die vom Regierungsrat gewählt wird.

3. Die Rekursinstanz entscheidet kantonal letztinstanzlich.

4. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] sinngemäss anwendbar.

← Art. 16 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Zweck Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →