521.14
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CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Rekurs
Rechtspflege
Art. 17 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Rekurs
1. Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Gemeinde innert 30 Tagen Rekurs einlegen.
2. Rekursinstanz bildet eine dreiköpfige Rekurskommission, die vom Regierungsrat gewählt wird.
3. Die Rekursinstanz entscheidet kantonal letztinstanzlich.
4. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] sinngemäss anwendbar.