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Art. 16 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Selbstbehalt

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Art. 16 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Selbstbehalt

1. Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken beträgt.

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