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Art. 14 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Beitragsleistung

Finanzierung
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Art. 14 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Beitragsleistung

1. Jede Gemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss Tabelle im Anhang.

2. Die Beitragspauschale beträgt mindestens 375 Franken und höchstens 50'000 Franken.

3. Unter Vorbehalt von Artikel 5 entrichtet jede Gemeinde ab dem Jahr 2000 ihre Beitragspauschale jährlich. Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Gemeinden auf den zweifachen Pauschalbeitrag begrenzt.

4. Versicherungsleistungen und Kosten sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten.

5. ...

6. Nötigenfalls bevorschusst die GVB geschuldete Versicherungsleistungen. Dabei verrechnet sie einen Zins zum jeweiligen Satz für Gemeindedarlehen der BEKB.

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