521.14
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CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Kontrollstelle
Zuständigkeiten
Art. 13 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Kontrollstelle
Für die Revision der Jahresrechnungen ist ein unabhängiges, ausgewiesenes Unternehmen zu bezeichnen.