521.14
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CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Geschäftsstelle
Zuständigkeiten
Art. 12 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Geschäftsstelle
1. Die GVB führt die Geschäfte der Stiftung gegen angemessene Entschädigung.
2. Sie bereitet die Entschädigungsentscheide vor.