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Art. 12 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Geschäftsstelle

Zuständigkeiten
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Art. 12 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Geschäftsstelle

1. Die GVB führt die Geschäfte der Stiftung gegen angemessene Entschädigung.

2. Sie bereitet die Entschädigungsentscheide vor.

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