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Art. 11 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Ausschuss

Zuständigkeiten
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Art. 11 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Ausschuss

1. Der Ausschuss bereitet auf Grund der Vorschläge der Geschäftsstelle die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrates vor.

2. Er orientiert laufend den Stiftungsrat.

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