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Art. 10 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Stiftungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 10 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, mehrheitlich zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der Gemeinden.

2. Der Stiftungsrat wählt

a. den dreiköpfigen Ausschuss;

b. die Kontrollstelle.

3. Er erlässt das Stiftungsreglement, überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle und kann in seinem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

4. Er kann Rückversicherungsverträge abschliessen.

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