521.14
EKVRCOOFlnt
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Stiftungsrat
Zuständigkeiten
Art. 10 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, mehrheitlich zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der Gemeinden.
2. Der Stiftungsrat wählt
a. den dreiköpfigen Ausschuss;
b. die Kontrollstelle.
3. Er erlässt das Stiftungsreglement, überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle und kann in seinem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
4. Er kann Rückversicherungsverträge abschliessen.