521.14
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CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Zweck
Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen.
Sie legt das Finanzierungssystem fest.