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521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) - Zweck

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Art. 1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) · Zweck

Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen.

Sie legt das Finanzierungssystem fest.

Zweck Art. A1-1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) →

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