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521.14 EKVRCOOFlnt CH-BE

Zweck (EKV)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (20)

Art. 1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. A1-1 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 2 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 3 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 4 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 5 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 6 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 7 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 8 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 9 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 10 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 11 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 12 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 13 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 14 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 15 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 16 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 17 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 18 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV) Art. 19 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen (Einsatzkostenverordnung; EKV)

Gesetzestext (20 Artikel)

Allgemeines

Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen.

Sie legt das Finanzierungssystem fest.

Anhang 1: Finanzierung (Art. 14)

1. Jede Gemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss nachstehender Tabelle

| Einwohner | einfacher Pauschalbeitrag CHF | | --- | --- | | < 100 | 375 | | 101 - 250 | 750 | | 251 - 300 | 900 | | 301 - 400 | 1200 | | 401 - 500 | 1500 | | 501 - 750 | 1800 | | 751 - 1000 | 2250 | | 1001 - 1500 | 3000 | | 1501 - 2000 | 4500 | | 2001 - 2500 | 6000 | | 2501 - 3000 | 7500 | | 3001 - 3500 | 9000 | | 3501 - 4000 | 10'500 | | 4001 - 5000 | 12'000 | | 5001 - 6000 | 15'000 | | 6001 - 7500 | 18'000 | | 7501 - 8000 | 22'500 | | 8001 - 10'000 | 24'000 | | 10'001 - 15'000 | 30'000 | | 15'001 - 20'000 | 33'000 | | 20'001 - 50'000 | 36'000 | | 50'001 - 100'000 | 37'000 | | >100'000 | 50'000 |

Grundsätze

1. Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung liegen folgende Zielsetzungen zu Grunde

a) Prinzip der Solidarität;

b) möglichst geringe finanzielle Belastung der Gemeinden;

c) rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden;

d) kostengünstige Administration;

e) Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

Grundsätze

1. Die Versicherungsdeckung beschränkt sich auf überraschend eintretende Ereignisse, insbesondere Natur- und Zivilisationsereignisse, die für die betroffene Gemeinde zu einer Katastrophe oder Notlage führen.

2. Ausgenommen von der Deckung sind nicht überraschend eintretende Ereignisse wie lang andauernde Trockenheit, aussergewöhnliche Kälteperioden, Epidemien, Verstrahlungen und Migrationsbewegungen.

Grundsätze

1. Versichert sind die Einsatzkosten der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen für

a die Schadenbekämpfung;

b die Sofortmassnahmen zur Verhütung weiterer Schäden;

c die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen;

d die Räumungsarbeiten, soweit sie für die Tätigkeiten gemäss den Buchstaben a bis c unmittelbar erforderlich sind.

2. Versichert sind nur die den Gemeinden verbleibenden Nettokosten.

3. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen.

4. Nicht unter die Versicherungsdeckung fallen die Kosten für die Instandstellung, die Prävention sowie allfällige Kulturschäden.

Grundsätze

1. Die Versicherung wird durch feste Pauschalbeiträge aller bernischen Gemeinden finanziert. Dabei gilt, dass über ein Minimalkapital hinaus nur soweit Pauschalbeiträge eingefordert werden, als es die Schadenereignisse bzw. die Aufwendungen der Stiftung nötig machen.

Grundsätze

1. Versicherungsansprüche von Gemeinden, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt.

Rechtsform

Die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden hat die Rechtsform einer selbstständigen Stiftung des privaten Rechts.

Rechtsform

1. Organe der Stiftung sind

a der Stiftungsrat, mehrheitlich bestehend aus Gemeindevertretern;

b der Ausschuss des Stiftungsrates;

c die Geschäftsstelle;

d die unabhängige Kontrollstelle.

Zuständigkeiten

Der Regierungsrat gründet die Stiftung durch Genehmigung der Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat und seinen Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren sowie die Rekurskommission.

Zuständigkeiten

1. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, mehrheitlich zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern der Gemeinden.

2. Der Stiftungsrat wählt

a. den dreiköpfigen Ausschuss;

b. die Kontrollstelle.

3. Er erlässt das Stiftungsreglement, überwacht die Geschäftsführung der Geschäftsstelle und kann in seinem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.

4. Er kann Rückversicherungsverträge abschliessen.

Zuständigkeiten

1. Der Ausschuss bereitet auf Grund der Vorschläge der Geschäftsstelle die Geschäfte zuhanden des Stiftungsrates vor.

2. Er orientiert laufend den Stiftungsrat.

Zuständigkeiten

1. Die GVB führt die Geschäfte der Stiftung gegen angemessene Entschädigung.

2. Sie bereitet die Entschädigungsentscheide vor.

Zuständigkeiten

Für die Revision der Jahresrechnungen ist ein unabhängiges, ausgewiesenes Unternehmen zu bezeichnen.

Finanzierung

1. Jede Gemeinde leistet Beiträge an die Einsatzkostenversicherung in Form fester Pauschalen gemäss Tabelle im Anhang.

2. Die Beitragspauschale beträgt mindestens 375 Franken und höchstens 50'000 Franken.

3. Unter Vorbehalt von Artikel 5 entrichtet jede Gemeinde ab dem Jahr 2000 ihre Beitragspauschale jährlich. Pro Kalenderjahr ist die Leistungspflicht der Gemeinden auf den zweifachen Pauschalbeitrag begrenzt.

4. Versicherungsleistungen und Kosten sind dem Gesamtbetrag dieser Pauschalbeiträge zu belasten.

5. ...

6. Nötigenfalls bevorschusst die GVB geschuldete Versicherungsleistungen. Dabei verrechnet sie einen Zins zum jeweiligen Satz für Gemeindedarlehen der BEKB.

Finanzierung

1. Die Versicherung leistet höchstens sechs Millionen Franken pro Kalenderjahr.

2. Die Versicherungsleistungen sind für die einzelnen betroffenen Gemeinden verhältnismässig zu kürzen, wenn die Grenze gemäss Absatz 1 überschritten wird.

3. Der Stiftungsrat kann Akontozahlungen ausrichten.

Finanzierung

1. Pro Ereignis trägt jede betroffene Gemeinde einen Selbstbehalt, der das Siebenfache ihres einfachen Pauschalbeitrags, jedoch mindestens 5000 Franken beträgt.

Rechtspflege

1. Gegen Entscheide des Stiftungsrates kann die betroffene Gemeinde innert 30 Tagen Rekurs einlegen.

2. Rekursinstanz bildet eine dreiköpfige Rekurskommission, die vom Regierungsrat gewählt wird.

3. Die Rekursinstanz entscheidet kantonal letztinstanzlich.

4. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2] sinngemäss anwendbar.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ein Bezug der Beitragspauschalen ist bereits ab dem Jahr 1999 möglich, sofern das Schadengeschehen dies notwendig macht.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

2. Sie ist in Anwendung von Art. 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993[[3]] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

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