Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.12 EBDVODFCR CH-BE

Art. 9 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Grundsätze

Verwendung der Ersatzbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Grundsätze

1. Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes sowie nach Artikel 88 und 89 KBSV.

2. Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie zur

a Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden,

b Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume.

← Art. 8 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) Gegenstand Art. 10 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →