521.12
EBDVODFCR
CH-BE
Art. 9 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Grundsätze
Verwendung der Ersatzbeiträge
Art. 9 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Grundsätze
1. Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes sowie nach Artikel 88 und 89 KBSV.
2. Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie zur
a Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden,
b Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume.