521.12
EBDVODFCR
CH-BE
Art. 8 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Ersatzbeitragsfonds
Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
Art. 8 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Ersatzbeitragsfonds
1. Zahlungen aus dem Ersatzbeitragsfonds erfolgen in jedem Fall als Rückerstattungen an Gemeinden oder Zivilschutzorganisationen für bereits durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bezahlte Rechnungen.
2. Rechnungen privater Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller werden nicht beglichen.