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521.12 EBDVODFCR CH-BE

Art. 5 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Zuständigkeiten

Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds
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Art. 5 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Zuständigkeiten

1. Das BSM

a prüft, ob die Gesuche zur Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds den Anforderungen entsprechen und ausreichend dokumentiert sind,

b überprüft, ob die Kriterien des Bundes und des Kantons gemäss Artikel 9 bis 13 für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds erfüllt sind,

c entscheidet unter Vorbehalt der Zustimmung der ausgabenkompetenten Stelle, ob eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds möglich ist und eröffnet diesen Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch Verfügung,

d **\*** ...

e **\*** erstellt die notwendigen Ausgabenbewilligungen für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds und legt diese der ausgabenkompetenten Stelle vor,

f **\*** veranlasst nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids die Auszahlungen aus dem Ersatzbeitragsfonds an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.

2. Die Gemeinden

a **\*** ...

b **\*** leiten eine Zahlung des Kantons für die Erneuerung privater Schutzräume an die private Gesuchstellerin oder den privaten Gesuchsteller weiter.

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