Art. 5 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Zuständigkeiten
Art. 5 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Zuständigkeiten
1. Das BSM
a prüft, ob die Gesuche zur Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds den Anforderungen entsprechen und ausreichend dokumentiert sind,
b überprüft, ob die Kriterien des Bundes und des Kantons gemäss Artikel 9 bis 13 für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds erfüllt sind,
c entscheidet unter Vorbehalt der Zustimmung der ausgabenkompetenten Stelle, ob eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds möglich ist und eröffnet diesen Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch Verfügung,
d **\*** ...
e **\*** erstellt die notwendigen Ausgabenbewilligungen für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds und legt diese der ausgabenkompetenten Stelle vor,
f **\*** veranlasst nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids die Auszahlungen aus dem Ersatzbeitragsfonds an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
2. Die Gemeinden
a **\*** ...
b **\*** leiten eine Zahlung des Kantons für die Erneuerung privater Schutzräume an die private Gesuchstellerin oder den privaten Gesuchsteller weiter.