521.12
EBDVODFCR
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Steuerungsmassnahmen
Inkasso der Ersatzbeiträge und Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds
Art. 4 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Steuerungsmassnahmen
1. Gemäss Artikel 81 Absatz 2 KBSV können Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds nur bewilligt werden, solange dieser über die entsprechenden Mittel verfügt.
2. Ist aus der Finanz- und Investitionsplanung gemäss Artikel 3 ersichtlich, dass die Summe der erwarteten Entnahmegesuche für zulässige Zivilschutzmassnahmen die für diesen Zweck verfügbaren Mittel übersteigen wird, ist das BSM berechtigt, geeignete Steuerungsmassnahmen zu ergreifen wie
a) Festlegung von Prioritäten, nach denen die Gesuche bewilligt werden,
b) proportionale Beitragskürzungen.