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521.12 EBDVODFCR CH-BE

Art. 13 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Honorare

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Art. 13 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Honorare

Honorare von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren im Zusammenhang mit dem Bau, der Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie der Umnutzung von Schutzanlagen zu öffentlichen Schutzräumen können bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent der Bausumme dem Ersatzbeitragsfonds entnommen werden.

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