Art. 12 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
Art. 12 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
1. Die Beschaffung des Einsatzmaterials des Zivilschutzes sowie die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, die den Empfehlungen des Kantons entsprechen, können gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c BZG über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden.
2. Die Empfehlungen des Kantons gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG umfassen
a) den Angebotskatalog des Schweizerischen Materialforums für Zivilschutzmaterial (SMZM),
b) die darüber hinaus erweiterte Materialliste, die nach Konsultation des Fachausschusses Zivilschutz vom BSM erlassen wird.
3. Material aus dem Angebotskatalog des SMZM kann auch andernorts beschafft werden, wobei jedoch der Preis des SMZM als Kostendach für die Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds gilt.
4. Ausgaben für die Beschaffung von Material, das nicht den in Absatz 2 definierten Empfehlungen entspricht, können nicht dem Ersatzbeitragsfonds entnommen werden.