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521.12 EBDVODFCR CH-BE

Art. 11 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) - Zulässige Zivilschutzmassnahmen

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Art. 11 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) · Zulässige Zivilschutzmassnahmen

1. Die zulässigen Massnahmen gemäss Artikel 89 Absatz 2 KBSV umfassen namentlich

a) die reinen Administrationskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung der Ersatzbeiträge anfallen,

b)* die Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen, die den Vorgaben des Bundes, insbesondere den Technischen Weisungen des Bundesamts für Zivilschutz vom 15. November 1966 für den Privaten Schutzraumbau (TWP 1966) und den Technischen Weisungen des Bundesamts für Zivilschutz vom 1. Februar 1984 für den Pflichtschutzbau (TWP 1984), entspricht,

c)* die durch die Durchführung der PSK anfallenden Kosten für Kontrollmaterial sowie Personalkosten beauftragter Dritter bis zu einem Kostendach von zehn Franken (inkl. Mehrwertsteuer) pro Schutzplatz und einen Franken (inkl. Mehrwertsteuer) pro Einwohnerin und Einwohner,

c1)* die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, namentlich die Umnutzung von Schutzanlagen in öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume, Notunterkünfte und Kulturgüterschutzräume oder eine Umnutzung zugunsten des Bevölkerungsschutzes und der Partnerorganisationen,

c2)* den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden (vgl. Art. 91 Abs. 3 BZG),

c3)* die Beschaffung von Einsatzmaterial und persönlicher Ausrüstung gemäss Artikel 12,

c4)* Beiträge an nachweislich für die Ausbildung im Bereich des Zivilschutzes benötigtes Material gemäss Artikel 12 in den Ausbildungszentren.

d-k)* ...

2. Nicht zu den zulässigen Massnahmen gemäss Artikel 89 Absatz 2 KBSV gehören namentlich

a) Massnahmen im Zusammenhang mit kantonalen, regionalen und kommunalen Zivilschutzverwaltungen, die über die reinen Administrationskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds hinausgehen,

b) Ausgaben im Zusammenhang mit zivilen Führungsorganen,

c) die Ausrüstung privater Schutzräume,

d) die Ausrüstung öffentlicher Schutzräume und von Schutzanlagen, die nicht den Vorgaben des Bundes entspricht und einer zivilschutzfremden Nutzung dient,

e) die Behebung von Schäden an öffentlichen Schutzräumen und an Schutzanlagen sowie an deren Ausrüstung und Einrichtungen, die durch eine zivilschutzfremde Nutzung entstanden sind,

f)* die Behebung von vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Beschädigungen an öffentlichen Schutzräumen und an Schutzanlagen.

3. Als wiederkehrende Kosten, die nicht über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden können, gelten namentlich

a) Mietausgaben,

b) Gemeindebeiträge,

c) Abonnementsgebühren,

d)* ...

e) Wartungsgebühren,

f)* ...

g) Ausgaben für Verbrauchsmaterial.

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