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521.12 EBDVODFCR CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV)

Gegenstand
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Art. 1 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV)

1. Muss eine Eigentümerin oder ein Eigentümer beim Bau eines Wohnhauses keine Schutzräume erstellen, hat sie oder er gemäss Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) einen Ersatzbeitrag zu leisten.

2. Diese Verordnung regelt das Inkasso der Ersatzbeiträge, das Verfahren für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds sowie die Verwendung der Ersatzbeiträge und legt die Zuständigkeiten und Kompetenzen fest.

3. ...

Gegenstand Art. T1-1 Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) →

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