Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.111 EVBZGOILPPCIOAPPC CH-BE

Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Einbürgerung

Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Einbürgerung

1. Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 24 Jahre und jünger als 31 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.

← Art. 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) Gegenstand Art. 10 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →