521.111
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CH-BE
Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Einbürgerung
Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Einbürgerung
1. Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 24 Jahre und jünger als 31 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.