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Art. 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Wohnsitz im Ausland

Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
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Art. 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Wohnsitz im Ausland

1. Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst.

2. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden.

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