521.111
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CH-BE
Art. 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Wohnsitz im Ausland
Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
Art. 8 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Wohnsitz im Ausland
1. Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst.
2. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden.