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Art. 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Verfahren

Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
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Art. 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Verfahren

Über die Einteilung in eine andere ZSO oder in den gesamtschweizerischen Personalpool entscheidet diejenige ZSO, der die Wohngemeinde der Schutzdienstpflichtigen angehört.

Gegen den Entscheid der ZSO kann beim zuständigen Gemeindeorgan Beschwerde geführt werden.

Gegen den Entscheid des zuständigen Gemeindeorgans kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.

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