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Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Grundsatz

Zivilschutz - Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
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Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Grundsatz

Alle dem Kanton zugeteilten Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und grundsätzlich in diejenige Zivilschutzorganisation (ZSO) eingeteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.

Schutzdienstpflichtige, die nicht in diejenige ZSO, der ihre Wohngemeinde angehört, eingeteilt werden können, können in eine andere ZSO des Kantons eingeteilt werden.

Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.

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