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Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Kanton (Art. 41 KBZG)

Bevölkerungsschutz - Wirtschaftliche Landesversorgung
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Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Kanton (Art. 41 KBZG)

1. Der Kanton koordiniert die wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich der vom Bundesrecht übertragenen Zuständigkeiten.

2. Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zuständigen Direktionen und der Staatskanzlei wahrgenommen.

3. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

4. Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.

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