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Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Ausbildungsdauer (Art. 61 KBZG)

Zivilschutz - Ausbildung
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Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Ausbildungsdauer (Art. 61 KBZG)

1. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

2. Die für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG vorgesehenen Diensttage können auf deren Antrag den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

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