521.111
EVBZGOILPPCIOAPPC
CH-BE
Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Ausbildungsdauer (Art. 61 KBZG)
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Ausbildungsdauer (Art. 61 KBZG)
1. Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2. Die für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialistenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG vorgesehenen Diensttage können auf deren Antrag den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.