521.111
EVBZGOILPPCIOAPPC
CH-BE
Art. 21 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Art. 57 KBZG)
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 21 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Art. 57 KBZG)
1. Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden im Rahmen von Wiederholungskursen ausgeführt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen.
2. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf regionaler und kantonaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
3. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung des Bundes.