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Art. 20 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Zuständigkeiten (Art. 60 KBZG)

Zivilschutz - Ausbildung
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Art. 20 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Zuständigkeiten (Art. 60 KBZG)

Die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Ausbildung richten sich nach Artikel 49 bis 55 BZG.

Die Gemeinden sind zuständig für die Grundausbildung und für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen. Zudem kann ihnen die Zuständigkeit für die Zusatz- und Kaderausbildung im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten ganz oder teilweise übertragen werden.

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen, für Teile der Kaderausbildung und für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 52 BZG zuständig.

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