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Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

Bevölkerungsschutz - Alarmierung (Art. 14 KBZG)
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Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erfüllt die den Kantonen vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Alarmierung.

2. Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons.

3. Sie sorgen

a) für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen auf ihrem Gemeindegebiet,

b) für die Installation, den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen und stellen deren Einsatz sicher.

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