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CH-BE
Art. 19 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Freiwilliger Schutzdienst
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 19 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Freiwilliger Schutzdienst
1. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.
2. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt die zuständige stelle der Sicherheitsdirektion, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.