521.111
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CH-BE
Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Eingebürgerte Personen (Art. 59 KBZG)
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Eingebürgerte Personen (Art. 59 KBZG)
1. Personen, die bei der Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet.
2. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.