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Art. 17 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige (Art. 59 KBZG)

Zivilschutz - Ausbildung
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Art. 17 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige (Art. 59 KBZG)

1. Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.

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