Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521.111 EVBZGOILPPCIOAPPC CH-BE

Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Grundsatz (Art. 59 KBZG)

Zivilschutz - Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Grundsatz (Art. 59 KBZG)

1. Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons auszubilden.

2. Sie absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 23 Jahre alt werden.

← Art. 15 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) Gegenstand Art. 17 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →