521.111
EVBZGOILPPCIOAPPC
CH-BE
Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) - Grundsatz (Art. 59 KBZG)
Zivilschutz - Ausbildung
Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) · Grundsatz (Art. 59 KBZG)
1. Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons auszubilden.
2. Sie absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 23 Jahre alt werden.