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Art. 14 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

Zivilschutz - Einsätze (Art. 54 KBZG)
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Art. 14 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

1. Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton ausschliesslich für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen aufgeboten werden.

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