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Art. 13 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

Zivilschutz - Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht (Art. 50 KBZG)
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Art. 13 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG)

1. Die Erfüllung und die Dauer der Schutzdienstpflicht richten sich nach den Vorgaben des Bundes.

2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben auf Ersuchen hin über die Befreiung von der Schutzdienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation.

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